Bitte planen Sie vorsorglich mehr Laufzeit ein. Das gilt aktuell insbesondere für internationale Sendungen. Omikron ist in vielen Ländern Europas weiter verbreitet als bisher in Deutschland. Durch Personalausfälle kann es zu Laufzeitverzögerungen kommen.
DANKE SEHR AN ALLE LKW-FAHRER!
Dafür, dass Ihr auch in dieser Ausnahmesituation unsere Logistik und die Versorgung von uns allen sicherstellt.
Auswirkungen:
Alle Emons-Standorte arbeiten bislang uneingeschränkt. Unsere Schutzmaßnahmen greifen. Wir wickeln Ihre Sendungen mit unserer gewohnt hohen Qualität ab. Auf viele Fragen finden Sie in unserem FAQ die passende Anwort. Selbstverständlich sind wir weiterhin für Sie da! Wenden Sie sich gerne mit Ihren Fragen und Anforderungen an Ihren lokalen Ansprechpartner/-in. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen mit Priorität und versuchen alles Notwendige, um für Sie eine Lösung zu finden.
Güterverkehre in die meisten Risikogebiete sind weiterhin möglich. Durch Kontrollen entstehen entstehen teils Wartezeiten..
Erneuter Lockdowns in verschiedenen Ländern
Als Auftraggeber und Versender sind Sie dafür verantwortlich, uns national und international nur Waren zu übergeben, die der Empfänger annehmen kann. Bitte klären Sie daher vor dem Versand ab, ob Ihre Waren sicher zugestellt werden können. Es ist uns nicht möglich, unzustellbare Sendungen über einen längeren Zeitraum einzulagern, da sonst der Umschlag in unseren Depots zum Erliegen kommt. Unzustellbare Sendungen müssen wir leider kostenpflichtig an Sie retournieren.
Nachfolgend halten wir Sie über die aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden.
Ab dem 24.11.2021 tritt das neue Infektionsschutzgesetz IfSG in Kraft.
Emons setzt mit täglichen Kontrollen um, dass die Fahrer und Fahrerinnen an allen Emons-Standorten durchgängig die 3G-Regeln (genesen, geimpft, getestet) erfüllen. Darüber hinaus halten sie selbstverständlich die regionalen Regeln des jeweiligen Bundeslandes ein.
Eine erneute Prüfung oder Testung bei der Be- und Entladung kann daher entfallen. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass mehrfache Testungen am Tag für das Fahrpersonal schwer zumutbar sind. Folgende Lösungen bieten wir Ihnen, um den Kontakt zu reduzieren.
Sollten Sie oder Ihre Empfänger, über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus, 3G plus, 2G oder 2G plus als Hausrecht vorgeben, benötigen wir diese Information unbedingt rechtzeitig bei der Transportanmeldung. Wir werden prüfen, unter welchen Umständen die Abholung oder Zustellung unter diesen Bedingungen überhaupt möglich ist und ob eventuell Mehrkosten anfallen. Rufen Sie uns gerne an. Gemeinsam finden wir eine praktikable Lösung.
UPDATE: Fahrzeuge oder Verkehrsmittel gelten nicht als Arbeitsstätten im Sinne des § 28b Abs. 1 IfSG. Berufskraftfahrer sind verpflichtet bei Betreten von Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber zum Be- und Entladen grundsätzlich einen 3G-Nachweis mitzuführen. Die Pflicht zur Prüfung liegt bei ihrem eigenen Arbeitgeber.
Wir bitten um Ihre Unterstützung, die kurzfristig verhängten Maßnahmen, mit maßvollem Aufwand und gleichzeitig größtmöglicher Sicherheit vor einer Infektion, umzusetzen. Bei Änderung der gesetzlichen Lage passen wir die Maßnahmen bei Bedarf an.
Die Angaben spiegeln unseren aktuellen Kenntnisstand wieder und ändern sich laufend. Für die Angaben übernehmen wir keine Gewähr.
Unser Appell an Sie: Bitte gewähren Sie unseren Fahrern weiterhin Zugang zu Ihren Sanitärbereichen, um die unbedingt notwendigen Hygienemaßnahmen zu ermöglichen.
Die Auswirkungen des Corona-Virus auf dem internationalen Transportsektor sind gravierend. Bitte informieren Sie sich für Luft- und Seefracht möglichst frühzeitig bei Ihren Emons Air & Sea Spezialisten!
Durch die Corona-Pandemie und die damit verbundenen behördlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen kann es bei der Durchführung von Ihnen beauftragter Transporte zu Beeinträchtigungen kommen. Dies betrifft insbesondere den Transport von oder in Risikogebiete oder von Waren aus Risikogebieten. Wir bitten deshalb ab sofort folgende besonderen Bedingungen zu beachten, die bis auf weiteres Bestandteil des Transportvertrages sind:
• Sofern feste Ladezeiten vereinbart werden und Absender oder Ladestellen besondere Schutzmaßnahmen bei der Beladung vorgeben, die sich auf die Ladezeiten auswirken, verlängern sich die Ladezeiten entsprechend. Für die Zeit der Verzögerung besteht ein Standgeldanspruch. Die Rechte nach § 417 HGB bleiben unberührt.
• Machen Empfänger oder Entladestellen die Ablieferung des Gutes von zusätzlichen Schutzmaßnahmen oder Erklärungen unseres Unternehmens oder der eingesetzten Fahrer abhängig, werden wir diese Maßnahmen in Ihrem Sinne befolgen, es sei denn sie sind unverhältnismäßig. Haben die Maßnahmen Auswirkung auf die Zeit und die Art der Entladung (z.B. Entladung außerhalb eines Betriebsgeländes), stellt dies ein Ablieferungshindernis im Sinne des § 419 HGB dar und kann bei zeitlicher Verzögerung ein Standgeld auslösen.
• Lieferfristen verlängern sich durch vom Absender, Empfänger oder Dritten vorgegebenen Schutzmaßnahmen entsprechend.
• Wir sind von der Haftung nach § 426 HGB befreit, sofern Verluste, Beschädigungen oder Lieferzeitüberschreitungen auf vom Absender, Empfänger oder Dritten (insb. Behörden) angeordnete Schutzmaßnahmen beruhen. Dies gilt insbesondere für mögliche Fahrverbote in Risikogebiete und konkrete Gefährdungen unseres Fahrpersonals durch eine Corona-Virus Infektion.